Textilkennzeichnung und den Produktpass symbolisiert diese wehende EU-Flagge für Online-Händler.

Textilkennzeichnung 2026: Pflichten & Digitaler Produktpass

Rechtsstand 2026: Fokus auf die neuen EU-Vorgaben zum Digitalen Produktpass (DPP) bei Textilien.

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1. Die Faserzusammensetzung: Reihenfolge und Bezeichnungen

Grundregel Nummer eins: Fasern müssen immer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden. Dabei dürfen nur die in der EU-Textilkennzeichnungsverordnung zugelassenen Begriffe verwendet werden. Fantasienamen wie "Milchseide" oder "Bambusfaser" sind rechtlich unzulässig – hier muss die korrekte Bezeichnung (z. B. Viskose) gewählt werden. Diese Sorgfalt ist essenziell, um eine Abmahnung im Online-Handel zu vermeiden.

Achtung: Die 100-Prozent-Regel

Die Bezeichnung "100 %", "Rein" oder "Ganz" darf nur verwendet werden, wenn das Produkt ausschließlich aus einer Faser besteht. Schon kleinste Abweichungen ohne entsprechende Kennzeichnung führen zur Abmahnfähigkeit gemäß dem aktuellen Wettbewerbsrecht (UWG).

2. Der Digitale Produktpass (DPP): Pflicht für Textilien

Seit 2026 müssen Textilien über einen Digitalen Produktpass verfügen. Dieser soll Informationen über die Herkunft, Reparierbarkeit und das Recyclingpotenzial enthalten. Einen detaillierten Überblick finden Sie in unserem Leitfaden zum Digitalen Produktpass. Online-Händler müssen sicherstellen, dass dieser Pass (meist via Link oder QR-Code) direkt auf der Produktdetailseite zugänglich ist, ähnlich wie die Kennzeichnungspflichten unter der GPSR.

3. Direkt-Vergleich: Textilkennzeichnung 2025 vs. 2026

Merkmal Status bis 2025 Pflicht ab 2026
Informationstiefe Faserzusammensetzung & Pflegehinweise. Volle Transparenz (Kreislauffähigkeit, Materialherkunft).
Abrufbarkeit Fließtext im Online-Shop ausreichend. Digitaler Abruf (Link/QR) via Digitalem Produktpass zwingend.
Recycling Freiwillige Angaben zur Entsorgung. Verpflichtende Rücknahme- und Recyclinganweisungen im DPP.
Haftung Klassische Abmahnungen bei Falschangaben. Erhöhte Bußgeldrisiken durch fehlende Pass-Verknüpfung.

4. "Nichttextile Teile": Die Falle bei Leder und Horn

Enthält ein Kleidungsstück Bestandteile tierischen Ursprungs – etwa ein Leder-Patch an einer Jeans oder Knöpfe aus Horn –, muss zwingend der Hinweis "Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs" erscheinen. Dieser Hinweis muss exakt in diesem Wortlaut vorhanden sein. Beachten Sie hierbei auch die Überschneidungen mit der EUDR (Entwaldungsverordnung), die besonders Lederprodukte betrifft.

5. Sprache und Sichtbarkeit im Online-Shop

Für den Verkauf in Deutschland müssen alle Kennzeichnungen zwingend in deutscher Sprache verfasst sein. Die Informationen müssen leicht auffindbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt analog zur Impressumspflicht und anderen Pflichtangaben auf der Webseite.

6. Compliance-Checkliste: Ihr DPP-Fahrplan

Checkliste für den Online-Shop

7. Abmahn-Gefahr: Verbotene Begriffe

Verwenden Sie niemals die folgenden Bezeichnungen, da diese nicht in der EU-Textilkennzeichnungsverordnung gelistet sind:

  • "Bambus" oder "Bambus-Viskose" (Korrekt: Viskose)
  • "Milchseide" (Korrekt: Protein-Faser)
  • "Vegane Seide" (Irreführend, meist Viskose oder Polyester)
  • "Ananasleder" (Leder ist ein geschützter Begriff für Tierhaut – Vorsicht vor Markenschutz-Fallen)

8. Tipp: Automatisierung durch Metafelder

Damit Sie nicht jedes Produkt händisch anpassen müssen, empfehlen wir die Erstellung von Metafeldern. So erfüllen Sie die Informationspflichten 2026 automatisiert. Bleiben Sie zudem stets über weitere aktuelle Gesetzesänderungen informiert.

Experten-Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre Materialangaben nicht mit dem Green Claims Verbot kollidieren. Nur weil eine Faser korrekt benannt ist, darf sie noch nicht ohne Belege als "umweltfreundlich" beworben werden.

9. Fazit: Transparenz ist der beste Abmahnschutz

Die Anforderungen an Textilhändler sind 2026 massiv gestiegen. Eine saubere Umsetzung schützt Sie vor dem aktuellen Bußgeld-Katalog. Wer auf präzise Bezeichnungen achtet und den Digitalen Produktpass sauber integriert, schützt sich nicht nur vor Abmahnungen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden.

Erstellt von der Shopper Safety Redaktion – Ihre Experten für rechtssicheren Online-Handel, Abmahnschutz und E-Commerce-Wachstum.

Hinweis der Redaktion: Dieser Ratgeber dient der Aufklärung und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.




10. FAQ

Müssen Socken und Unterwäsche auch gekennzeichnet werden?

Ja, grundsätzlich unterliegen fast alle Textilerzeugnisse der Kennzeichnungspflicht. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen für Spezialprodukte wie Etuis für Mobiltelefone.

Darf ich "Bambus" als Material angeben?

Nein, "Bambus" ist keine zugelassene Textilfaserbezeichnung. Meist handelt es sich rechtlich um Viskose, die entsprechend deklariert werden muss.

Reicht ein QR-Code für den Digitalen Produktpass aus?

Im Online-Shop sollte zusätzlich zum QR-Code ein direkt anklickbarer Link vorhanden sein, um die Barrierefreiheit für den Kunden zu gewährleisten.

Was passiert bei fehlerhafter Textilkennzeichnung?

Fehlerhafte Angaben gelten als Wettbewerbsverstoß und führen häufig zu teuren Abmahnungen sowie Bußgeldern durch Marktüberwachungsbehörden.

Muss die Kennzeichnung auch auf der Verpackung stehen?

Die Textilkennzeichnung muss primär am Produkt selbst (Etikett) und im Online-Shop vorhanden sein. Ist das Produkt jedoch so verpackt, dass das Etikett beim Kauf nicht sichtbar ist, muss die Kennzeichnung auch auf der Verpackung stehen.

Gilt die DPP-Pflicht auch für Lagerware aus 2025?

Für Produkte, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, gelten oft Übergangsfristen. Neue Chargen ab 2026 müssen jedoch zwingend mit dem Digitalen Produktpass ausgestattet sein.


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