Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) hat sich die Rechtslage grundlegend gewandelt. Doch die Freiheit beim Eigenanbau ist an strikte Auflagen geknüpft, deren Missachtung im Februar 2026 teuer werden kann. Ob es um die Anzahl der Pflanzen nach § 9 KCanG, den THC-Wert am Steuer oder die neuen Hürden des MedCanG geht – dieser Ratgeber ist Ihr rechtssicherer Anker.
Eigenanbau: Sicherungspflicht nach § 10 KCanG
Der private Eigenanbau ist legal, unterliegt aber der Sicherungspflicht gemäß § 10 KCanG. Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen zwingend vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt werden. Wer seinen Grow-Bereich nicht physisch sichert (z. B. abschließbarer Raum oder Schrank), begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 36 KCanG mit hohen Bußgeldern geahndet wird.
Die Vernichtungs-Falle: Übersteigt die Ernte die erlaubten 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 KCanG), muss der Überschuss vernichtet werden. Eine bloße Entsorgung im Hausmüll ist unzulässig, da dies den Zugriff Dritter ermöglicht.
Gesetzes-Check: Sicherer Anbau
- § 10 KCanG: Schutzmaßnahmen gegen Zugriff Unbefugter sind zwingend.
- § 13 KCanG: Geruchsbelästigung der Nachbarschaft muss vermieden werden (Aktivkohlefilter).
- § 4 KCanG: Einfuhr von Samen aus EU-Mitgliedstaaten ist für den Eigenanbau zulässig.
Samen-Import & § 4 KCanG: Was ist erlaubt?
Gemäß § 4 KCanG ist die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten zum Zweck des privaten Eigenanbaus erlaubt. Dies gilt jedoch nur für den persönlichen Bedarf. Hier mehr zum: § 4 KCanG.
Medizinisches Cannabis: Verschärfung durch das MedCanG
Mit der Reform des Medizin-Cannabisgesetzes (MedCanG) im Februar 2026 wurde die reine Telemedizin eingeschränkt:
- Präsenzpflicht (§ 3 MedCanG): Die Erstverschreibung erfordert eine physische Untersuchung durch den Arzt. Informationen zum: § 3 MedCanG.
- Nachweispflicht: Patienten müssen bei Kontrollen den Identitätsnachweis der Apotheke auf dem Originalgebinde vorzeigen können, um eine Beschlagnahmung nach KCanG zu verhindern.
Straßenverkehr: § 24a StVG & die 3,5 ng-Grenze
Im Straßenverkehrsgesetz (§ 24a StVG) ist der Grenzwert nun festgeschrieben.
- Ordnungswidrigkeit: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, handelt ordnungswidrig.
- Mischkonsum-Verbot: Das Gesetz verbietet jegliche Kombination von Cannabis und Alkohol am Steuer (0,1 Promille Grenze). Mehr erfahren: § 24a StVG.
Bußgeldkatalog gemäß § 36 KCanG
| Verstoß | Grundlage | Bußgeld bis zu |
|---|---|---|
| Besitz über 50g bis 60g | § 36 Abs. 1 Nr. 1 | 30.000 € |
| Verletzung Sicherungspflicht | § 36 Abs. 1 Nr. 6 | 30.000 € |
| Konsum in Verbotszonen | § 36 Abs. 1 Nr. 3 | 1.000 € |
Fazit
Die Teil-Legalisierung bietet enorme Freiheiten, erfordert aber die strikte Beachtung des KCanG und StVG. Besonders die Sicherungspflicht nach § 10 KCanG und der Grenzwert nach § 24a StVG sind für Verbraucher kritisch. Wer die Paragrafen kennt, genießt die neuen Freiheiten rechtssicher weiter.
Erstellt von Shopper Safety Redaktion | Veröffentlicht: 27.02.2024 / Zuletzt bearbeitet: 17.02.2026
FAQ
Ja, der Import von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus ist ausdrücklich erlaubt.
Hier greift das Strafrecht. Gemäß § 34 KCanG wird der Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis am Wohnsitz als Straftat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Ja, auch für Patienten gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml, sofern keine ärztliche Bescheinigung über eine stabile Dosierung und Fahreignung vorliegt.