Zwei Schokoladentafeln auf einem Tisch zu sehen, eine davon ist angebrochen. Daneben befindet sich noch Kakaobohnen.

LMIV: Angaben zur Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel

Der Verkauf von Lebensmitteln im Internet erfordert besondere Sorgfalt und das Einhalten gesetzlicher Vorgaben, die in der Lebensmittelinformations-Verordnung (kurz: LMIV) verankert sind.

Diese Verordnung ist das grundlegende Regelwerk, das die Kennzeichnung von Lebensmitteln sowohl im stationären als auch im Online-Handel bestimmt.

Ziel der LMIV ist es, Verbraucher umfassend zu informieren und zu schützen, indem klare und präzise Angaben zu den angebotenen Produkten vorgeschrieben werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte und aktuelle Entwicklungen in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung detailliert erläutert.

Inhaltsverzeichnis

1. Neue Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung: Was sich zukünftig ändern wird
2. Lebensmittel: Was fällt darunter und was nicht?
3. Welche Pflichtangaben gibt es?
4. Im Online-Handel

Neue Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung: Was sich zukünftig ändern
wird

Die Europäische Union arbeitet kontinuierlich an der Verbesserung und Verschärfung der Lebensmittelkennzeichnung, um den Schutz der Verbraucher weiter zu optimieren.

In jüngster Zeit wurden von Unterhändlern der EU-Staaten und dem Europaparlament neue Regelungen erarbeitet, die spezifisch für Produkte wie Honig, Säfte und Marmeladen gelten sollen. Diese Vorschriften sollen bald final beschlossen und veröffentlicht werden.

Für Marmeladen könnte eine der bedeutendsten Änderungen sein, dass zukünftig für ein Kilogramm Konfitüre mindestens 450 Gramm Obst verwendet werden müssen.

Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass der Fruchtanteil in Marmeladen erhöht wird, was nicht nur den Geschmack verbessern, sondern auch den gesundheitlichen Nutzen für den Verbraucher steigern soll.

Bei Säften wird es eine neue Regelung geben, die es ermöglicht, Produkte als „zuckerreduziert“ zu kennzeichnen. Dies ist dann zulässig, wenn mindestens 30 Prozent des natürlichen Zuckergehalts entfernt wurden.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass diese Säfte keinen Zusatz von Süßungsmitteln enthalten dürfen, um diese Kennzeichnung zu erhalten. Diese Vorgabe soll den Verbrauchern helfen, bewusster auf die Zuckeraufnahme zu achten und gleichzeitig den natürlichen Charakter des Produkts zu bewahren.

Die Kennzeichnung von Honig wird ebenfalls erheblich präzisiert. Bislang war es ausreichend, anzugeben, ob der Honig aus der Europäischen Union oder aus Nicht-EU-Ländern stammt.

Künftig wird jedoch verlangt, dass das genaue Herkunftsland auf der Verpackung angegeben wird. Dies bedeutet, dass aufgeschlüsselt werden muss, welche Anteile des Honigs aus welchen Ländern stammen.

Diese detailliertere Herkunftsangabe soll den Verbrauchern mehr Transparenz bieten und das Vertrauen in die Qualität und Authentizität des Produkts stärken.

Dabei haben die EU-Staaten die Möglichkeit, lediglich die vier größten Herkunftsländer zu benennen, was besonders für Mischungen aus mehreren Ländern relevant ist. Ausnahmen sind für kleinere Verpackungseinheiten unter 30
Gramm vorgesehen.

Darüber hinaus plant die EU die Einführung harmonisierter Analysemethoden, um gestreckten Zucker im Honig zuverlässig zu erkennen. Dies soll Fälschungen vorbeugen und die Qualität des Honigs gewährleisten.

Auch eine einheitliche Methodik zur Bestimmung des Ursprungs des Honigs wird angestrebt, was die Rückverfolgbarkeit und die Authentizität des Produkts weiter stärkt.

Das übergeordnete Ziel dieser neuen Regelungen besteht darin, die Anzahl der gefälschten oder gestreckten Honigprodukte zu reduzieren und gleichzeitig den Verbraucherschutz insgesamt zu
verbessern.

Sobald die neuen Vorschriften im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden, erhalten die Hersteller und Händler von Honig, Säften und Marmeladen eine Übergangsfrist von etwa zwei Jahren, um die neuen Anforderungen umzusetzen und ihre Produkte entsprechend zu kennzeichnen.

Lebensmittel: Was fällt darunter und was nicht?

Unter dem Begriff „Lebensmittel“ versteht man alle Produkte, die dafür bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie konsumiert werden.

Dies umfasst eine breite Palette an Erzeugnissen, die direkt oder indirekt verzehrt werden können. Zu den Lebensmitteln zählen neben den klassischen Nahrungsmitteln auch diverse
weitere Kategorien:

    Nahrungsergänzungsmittel: Diese Produkte ergänzen die normale Ernährung und liefern zusätzliche Nährstoffe, wie Vitamine oder Mineralstoffe. Diese Stoffe werden Lebensmitteln zugesetzt, um deren Eigenschaften zu verbessern, wie etwa Konservierungsmittel oder Farbstoffe.

        Diätetische Lebensmittel: Hierbei handelt es sich um spezielle Nahrungsmittel, die für bestimmte Ernährungsbedürfnisse entwickelt wurden, etwa für Menschen mit Unverträglichkeiten.

        Getränke: Dies umfasst alle flüssigen Lebensmittel, von Softdrinks über Säfte bis hin zu alkoholischen Getränken.

        Kaugummi: Auch Kaugummi wird als Lebensmittel klassifiziert, obwohl es in der Regel nicht verschluckt wird.

        Auf der anderen Seite gibt es Produkte, die explizit nicht als Lebensmittel gelten. Dazu gehören:

          Arzneimittel: Medikamente dienen der Heilung oder Linderung von Krankheiten und sind nicht zur Nahrungsaufnahme gedacht.

          Tabakerzeugnisse: Diese Produkte, wie Zigaretten oder Zigarren, sind nicht zum Verzehr bestimmt und unterliegen daher anderen gesetzlichen Regelungen.

          Kosmetische Mittel: Diese Produkte werden zur äußerlichen Anwendung genutzt und sind nicht zum Verzehr bestimmt.

              Ungeerntete Pflanzen: Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden, zählen ebenfalls nicht zu den Lebensmitteln, da sie sich noch nicht im verzehrfertigen Zustand befinden.

                    Welche Pflichtangaben gibt es?

                    Die LMIV schreibt vor, dass bei vorverpackten Lebensmitteln folgende Angaben verpflichtend sind:

                      Bezeichnung des Lebensmittels: Es muss klar erkennbar sein, um welches Produkt es sich handelt. In bestimmten Fällen sind zusätzliche Angaben erforderlich, wie „pulverisiert“ oder „gefriergetrocknet“.

                          Zutatenverzeichnis: Die Aufzählung aller Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils muss mit dem Wort „Zutaten“ beginnen.

                          Angabe von Allergenen: Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen deutlich hervorgehoben werden, zum Beispiel durch eine andere Schriftart oder Hintergrundfarbe.

                          Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten: Bestimmte Zutatenmengen müssen spezifiziert werden.

                          Nettofüllmenge: Die Gesamtmenge des Lebensmittels ist anzugeben.

                          Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum: Diese Angaben müssen bei Lieferung auf dem Produkt sichtbar sein, jedoch nicht zwingend im Online-Shop.

                          Anweisungen zur Aufbewahrung oder Verwendung: Diese sind erforderlich, wenn das Lebensmittel besonderer Handhabung bedarf.

                          Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers: Hierzu zählen Hersteller oder Importeure.

                          Ursprungsland oder Herkunftsort: Diese Angabe ist erforderlich für frisches Fleisch, Obst und Gemüse oder wenn das Risiko einer Irreführung besteht.

                          Gebrauchsanleitung: Wenn die korrekte Verwendung des Lebensmittels ohne Anleitung schwierig ist, muss diese als Text angegeben werden.

                          Alkoholgehalt: Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol ist der Alkoholgehalt anzugeben.

                          Nährwertdeklaration: Diese muss in einer festgelegten Reihenfolge erfolgen, wobei bestimmte Lebensmittel von dieser Pflicht ausgenommen sind.

                          Zusätzlich müssen Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde, den Hinweis „unter Schutzatmosphäre verpackt“ tragen.

                          Im Online-Handel

                          Lebensmittel, die online angeboten werden, unterliegen denselben Informationspflichten wie im stationären Handel.

                          Die LMIV stellt klar, dass die verpflichtenden Informationen bereits vor der Bestellung für den Kunden verfügbar sein müssen.

                          Diese Angaben sollten in der Artikelbeschreibung gut sichtbar und deutlich präsentiert werden. Versteckte Informationen hinter Tabs, Links oder PDF-Dokumenten sind nur zulässig, wenn sie eindeutig beschriftet und leicht zugänglich sind.

                          Es ist wichtig zu beachten, dass es bei der Lebensmittelkennzeichnung im Online-Handel zu Überschneidungen mit anderen Vorschriften, wie etwa bei Nahrungsergänzungsmitteln oder gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims), kommen kann.

                           

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