Preisauszeichnung PAngV: Leeres Etikett an einer Textilie zur rechtssicheren Preisangabe im Handel.

Preisangabenverordnung (PAngV): Pflichten & Abmahnschutz

Die transparente Preisgestaltung ist das Rückgrat des fairen Wettbewerbs im E-Commerce. Für Online-Händler ist die Preisangabenverordnung (PAngV) jedoch oft ein bürokratisches Minenfeld. Besonders seit den letzten Verschärfungen zur Rabattwerbung und den strengen Vorgaben zur Angabe von Grundpreisen schauen Wettbewerbshüter und Abmahnvereine im Jahr 2026 genauer hin als je zuvor. Wer hier Fehler macht, liefert eine Steilvorlage für teure Unterlassungserklärungen. Ein proaktives Vorgehen hilft, Abmahnungen präventiv zu vermeiden.

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1. Die 30-Tage-Regel: Das EuGH-Urteil zur Preisermäßigung

Die wichtigste Neuerung betrifft die Berechnung von Rabatten. Nach aktueller Rechtsprechung (EuGH, Az. C-330/23) muss sich eine prozentuale Ermäßigung zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Händler dürfen den Rabatt nicht mehr auf Basis einer UVP berechnen, wenn das Produkt im eigenen Shop innerhalb der letzten 30 Tage günstiger angeboten wurde. Diese „Omnibus-Richtlinie“ soll die Irreführung durch kurzfristige Preisanhebungen unterbinden. Prüfen Sie in diesem Kontext auch Ihre wettbewerbsrechtlichen Grundlagen, um beim Thema Transparenz rechtssicher zu agieren.

2. Tabelle: UVP vs. Streichpreis – Was ist erlaubt?

Die größte Gefahr bei Preisvergleichen liegt in der Verwendung der falschen Bezugswerte. Während viele Händler intuitiv zur UVP greifen, verlangt der Gesetzgeber bei Rabatten eine klare Differenzierung zwischen eigener Preishistorie und Herstellerangaben. Die folgende Übersicht dient Ihnen als schneller Kompass, um rechtssicher zwischen zulässigen Streichpreisen und abmahnfähigen Fantasie-Rabatten zu unterscheiden.

Werbeform Referenzwert Pflichtangabe
Eigener Streichpreis Günstigster Preis der letzten 30 Tage "Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: X,XX €"
UVP-Vergleich Unverbindliche Preisempfehlung Klarer Hinweis "UVP" (30-Tage-Regel entfällt)
Bündel-Angebote Summe der Einzelpreise Gesamtpreis des Sets inkl. MwSt.
Einführungspreise Kein Vorwert vorhanden Kein Streichpreis/Rabatt-Hinweis erlaubt
Personalisierte Preise Algorithmus-basiert Hinweis auf automatisierte Preisfindung nötig

3. Grundpreisangabe: Die 1-Kilogramm-Pflicht & UX-Fallen

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden, ist der Grundpreis (z. B. pro Kilogramm oder Liter) zwingend. Wichtig: Seit der PAngV-Reform müssen Grundpreise einheitlich auf 1 kg oder 1 l bezogen werden. Die Angabe von "pro 100 g" ist für fast alle Produktgruppen verboten. Zudem muss der Grundpreis "auf einen Blick" wahrnehmbar sein. Sollten Sie ergänzend Lebensmittel vertreiben, beachten Sie zusätzlich die LMIV-Vorgaben zur Kennzeichnung.

4. Sonderfall Pfand: Die strikte Trennungspflicht

Keine Einrechnung in den Gesamtpreis

Wenn Sie pfandpflichtige Produkte (z. B. Mehrwegflaschen) vertreiben, darf der Pfandbetrag niemals im Gesamtpreis enthalten sein. Er muss als separater Betrag neben dem Warenpreis ausgewiesen werden. Korrekt: "1,49 € (Gesamtpreis) zzgl. 0,25 € Pfand". Wer "inkl. Pfand" schreibt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.

5. PAngV in Social Media, Google Ads & Newslettern

Die PAngV gilt für jede Form der geschäftlichen Kommunikation. Sobald Sie auf Instagram oder in einem Newsletter einen konkreten Preis nennen, müssen auch der Grundpreis und der Hinweis auf die enthaltene MwSt. sowie der Link zu den Versandkosten vorhanden sein. Auch im Newsletter-Marketing ist die Einhaltung dieser Pflichten strikt erforderlich, um nicht in eine Falle zu tappen.

6. UVP-Aktualität: Die Haftung für Herstellerangaben

Wer mit "statt UVP" wirbt, haftet für deren Richtigkeit. Ist die UVP veraltet oder wird sie vom Hersteller am Markt nicht mehr ernsthaft gepflegt, wird die Werbung irreführend. Eine regelmäßige Kontrolle ist daher unumgänglich. Dies gilt ebenso für die korrekte Verwendung von Produktbildern und Herstellerangaben, bei denen ebenfalls eine Haftungspflicht besteht.

7. Marketing-Hacks: Wo die PAngV nicht greift

Es gibt Wege, attraktive Rabatte zu geben, ohne die 30-Tage-Preishistorie zu belasten:

  • Kombi-Angebote: "Kauf 3, zahl 2" oder Set-Preise fallen meist nicht unter die strengen Streichpreis-Regeln.
  • Individuelle Rabatte: Gutscheincodes, die erst im Warenkorb abgezogen werden, unterliegen nicht der Preisankündigungspflicht der PAngV.
  • Verderbliche Ware: Für Produkte mit kurzer Mindesthaltbarkeit gelten Ausnahmen bei schnellen Preisreduzierungen.

8. Checkliste: PAngV-Audit für Ihren Shop

  • [ ] Grundpreis-Einheit ist durchgehend 1 kg oder 1 l?
  • [ ] Der 30-Tage-Niedrigstpreis wird bei Rabattaktionen automatisch berechnet und angezeigt?
  • [ ] Pfand wird explizit zzgl. ausgewiesen und nicht in den Endpreis eingerechnet?
  • [ ] Mobile Ansicht: Grundpreise sind in der Galerie ohne Klick sichtbar?
  • [ ] Werbung (Ads/Social): Enthält alle Preisbestandteile oder klaren Link?

Nutzen Sie für eine umfassende Prüfung Ihres Shops auch unsere Checkliste für Online-Händler.

9. Fazit: Rechtssicherheit als Conversion-Treiber

Die Einhaltung der PAngV ist mehr als nur eine Pflichtübung – sie ist ein Qualitätsmerkmal. Wer Preise transparent darstellt, minimiert rechtliche Risiken und steigert die Conversion-Rate durch Seriosität. Ergänzend sollten Sie sicherstellen, dass auch Ihre AGB die aktuellen Informationspflichten widerspiegeln. Ein proaktives Management zum Wettbewerbsrecht schützt langfristig vor bösen Überraschungen.

Wichtiger Hinweis: Die Bußgelder für PAngV-Verstöße wurden drastisch erhöht. Verlassen Sie sich nicht auf Standard-Plug-ins Ihres Shopsystems, ohne diese auf die EuGH-Konformität (30 Tage) zu prüfen.

Erstellt von der Shopper Safety Redaktion – Ihre Experten für rechtssicheren Online-Handel, Abmahnschutz und E-Commerce-Wachstum.

Hinweis der Redaktion: Dieser Ratgeber dient der Aufklärung und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.




FAQ: Experten-Fragen

Was muss ich beim Streichpreis beachten?
Sie müssen bei einer prozentualen Ermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzwert angeben, um eine Irreführung zu vermeiden.

Gilt die 30-Tage-Regel auch für die UVP?
Nein, wenn Sie explizit und wahrheitsgemäß mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben, entfällt die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Niedrigstpreises.

Darf ich Grundpreise weiterhin mit "pro 100 g" angeben?
Nein, gemäß PAngV müssen Grundpreise einheitlich auf 1 Kilogramm oder 1 Liter bezogen sein, um die Vergleichbarkeit für Verbraucher zu gewährleisten.

Wie wird Pfand in der Preisangabe korrekt ausgewiesen?
Pfand darf niemals in den Gesamtpreis eingerechnet werden. Es muss immer als separater Betrag (z. B. "zzgl. 0,25 € Pfand") neben dem Warenpreis stehen.

Gilt die PAngV auch für Social-Media-Werbung?
Ja, sobald Sie einen konkreten Preis nennen, müssen alle relevanten Angaben (Grundpreis, MwSt.-Hinweis, Versandkosten-Link) unmittelbar und klar erkennbar sein.

Muss ich bei Einführungspreisen einen Streichpreis angeben?
Nein, für neue Produkte liegt kein 30-Tage-Niedrigstpreis vor. Die Angabe von Streichpreisen oder Rabatten ist bei Einführungspreisen daher nicht zulässig.


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